Satzung der Turngemeinde Konz 1885 e.V.


Unsere Grundlage des Vereinslebens. Unsere Satzung definiert Werte, Ziele und Strukturen der TG Konz. Transparent und fair - so gestalten wir gemeinsam den Sport in Konz und Umgebung. Erfahre mehr über unsere Philosophie und wie wir uns für dich einsetzen.

Satzung der Turngemeinde Konz 1885 e.V.

vom 16.12.2010
zuletzt geändert durch Mitgliederbeschluss vom 17.06.2016

Vorbemerkung: Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird an bestimmten Stellen auf geschlechterspezifische Begriffe verzichtet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turngemeinde Konz 1885 e.V. und ist Nachfolger des 1885 gegründeten Turnvereins Konz und der 1902 gegründeten Turngesellschaft Merzlich-Karthaus, die sich 1952 zur Turngemeinde Konz-Karthaus 1885 e.V. zusammengeschlossen haben.

Er hat seinen Sitz in Konz und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendpflege. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,
  2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen und dergleichen,
  3. Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  5. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände, sofern dies nicht erheblich überwiegt,
  6. Mitgliedschaft im Sportbund Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und in den zuständigen Fachverbänden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand beantragt.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich bestätigt.

Bei Versagung der Aufnahme gelten die Regelungen für den Ausschluss gemäß § 6 entsprechend.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern,
  • Fördermitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  2. Fördermitglieder zahlen einen verminderten Beitrag.
  3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod.
  1. Der Austritt ist schriftlich spätestens 6 Wochen vor Ende eines Kalendervierteljahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
  2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
    • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
    • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss bzw. das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit der Wirksamkeit der Kündigung. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Entgelte.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, und abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Umlage kann jährlich beschlossen werden und darf jeweils das 5-fache eines Jahresmitgliedsbeitrags nicht überschreiten. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Über Höhe und Fälligkeit der abteilungsspezifischen Beiträge und der Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit der jeweils betroffenen Abteilungs- bzw. Kursleitung.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen, Organ- oder Amtsträgern und sonstiger Beauftragter gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzsprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand.

Der Ehrenvorsitzende, der sportliche Leiter und die die Geschäftsstelle leitende Person nehmen an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang in den Vereinsräumen und Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Auf die Einberufung wird in der Vereinszeitschrift hingewiesen, wenn diese noch vor dem Versammlungstermin zugestellt wird.
  3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
    5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    6. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands
    7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung hat dann innerhalb eines Monats zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
  8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • 2 stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter, der vom Vorstand aus den gewählten Vertretern benannt wird. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

    Ehrenvorsitzende, die sportliche Leitung und die Geschäftsstellenleitung gehören dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.

    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

    • dem geschäftsführenden Vorstand
    • der Vertretung der Vereinsjugend

    Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen für bestimmte Arbeitsbereiche ergänzen.

  2. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Ausnahmen hiervon bilden der Schatzmeister, die sportliche Leitung und die Geschäftsstellenleitung, die vom erweiterten Vorstand bestellt werden, da für diese Funktionen besondere Qualifikationen erforderlich sind. Des Weiteren abweichend von Satz 1 wird die Vertretung der Vereinsjugend, von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt.
  3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 4 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen. Näheres regelt eine Abteilungsordnung. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden
  7. Über die erforderliche Anstellung und weitere Regelungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand, im Falle des § 3 Nr. 26a EStG der Vorsitzende- in sportlicher Hinsicht unter Abstimmung mit dem Sportlichen Leiter, ansonsten mit seinem rechtlichen Vertreter.

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
    • der Jugendvorstand und
    • die Jugendversammlung / der Vereinsjugendausschuss
  5. Näheres regelt die Jugendordnung

§ 13 Kassenprüfung

Für die alljährliche Rechnungs- und Kassenprüfung zur Jahresmitgliederversammlung wählt die Mitgliederversammlung zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie vertreten sich gegenseitig. Der Prüfer erstattet der Jahresmitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit der Prüfer beträgt jeweils 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Datenschutzklausel

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Näheres regelt eine Datenschutzordnung.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 2/3 der Gesamtzahl der stimmberechtigten TG-Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so wird eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zählt.

Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Konz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.12.2010 beschlossen und am 17.06.2016 durch Mitgliederbeschluss zuletzt geändert.

Hans-Joachim Schalm, Vorsitzender
Petra Kewes, stellv. Vorsitzende